VERTRAGLICHE GRUNDLAGEN
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für Geschäftskunden · Warenlieferung, Einrichtung und Projektbegleitung
Stand: 30. Oktober 2026
AGB als PDF öffnenPeter Großmann, handelnd unter Großmann Digitale Schließsysteme
Am Tarpenufer 3 · 22848 Norderstedt
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1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für unsere Geschäftsbeziehungen mit Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Vertragspartner ist Peter Großmann, handelnd unter Großmann Digitale Schließsysteme. Diese AGB gelten ausschließlich für Verträge im geschäftlichen oder beruflichen Bereich.
2. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir den AGB nicht ausdrücklich widersprochen haben.
3. Diese AGB gelten für den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen, insbesondere elektronischer Schließtechnik, sowie für vereinbarte Montage, Einrichtung, Beratung und Projektbegleitung. Die Abschnitte 5 bis 9 betreffen Warenlieferungen; für gesonderte Werk- und Dienstleistungen gilt ergänzend Abschnitt 11. Für gleichartige künftige Verträge gilt die zuletzt bei Vertragsschluss einbezogene Fassung, sofern nichts anderes vereinbart wird.
4. Individuelle Vereinbarungen, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen, haben Vorrang vor diesen AGB. Zur Dokumentation empfehlen wir Textform, etwa E-Mail. Individuelle Abreden bleiben auch ohne schriftliche Bestätigung wirksam.
5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden zum Vertrag, etwa Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritt oder Minderung, sind in Textform, beispielsweise per E-Mail, abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und der Vorrang individueller Vereinbarungen bleiben unberührt.
6. Gesetzliche Vorschriften gelten, soweit diese AGB keine wirksamen abweichenden Regelungen enthalten.
2 Angebot und Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Annahmefrist enthalten. Bei verbindlichen Angeboten gelten die dort genannten Fristen. Kataloge, technische Unterlagen und die Darstellung auf unserer Website stellen für sich allein kein verbindliches Angebot dar. Rechte an von uns erstellten Zeichnungen, Plänen und Unterlagen bleiben vorbehalten; vereinbarte Nutzungsrechte des Kunden werden dadurch nicht eingeschränkt.
2. Die Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, können wir dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang annehmen. Bei einem zuvor von uns abgegebenen verbindlichen Angebot kommt der Vertrag durch dessen fristgerechte Annahme zustande.
3. Wir können eine Bestellung durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Lieferung beziehungsweise Beginn der vereinbarten Leistung annehmen. Eine bloße Bestätigung des Eingangs der Bestellung ist noch keine Annahme. Änderungen und zusätzliche Leistungen einschließlich ihrer Vergütung werden vor der Ausführung vereinbart.
3 Preise und Zahlung
1. Es gelten die vereinbarten Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Verpackungs-, Versand-, Fahrt- und sonstige Nebenkosten werden vor Vertragsschluss im Angebot ausgewiesen oder ausdrücklich vereinbart. Eine nachträgliche einseitige Preiserhöhung wird durch diese AGB nicht vereinbart.
2. Die Versandkosten und eine gegebenenfalls zusätzlich beauftragte Transportversicherung richten sich nach dem jeweiligen Angebot. Eine pauschale Versandgebühr wird durch diese AGB nicht festgelegt. Bei vereinbarten Auslandslieferungen werden gegebenenfalls anfallende Zölle und sonstige öffentliche Abgaben im Angebot zugeordnet.
3. Zahlungen erfolgen auf das in der Rechnung bezeichnete Konto. Skonto wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gewährt.
4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von acht Tagen nach Rechnungseingang ohne Skonto zu bezahlen, jedoch nicht vor Lieferung der Ware beziehungsweise Erbringung der abgerechneten Leistung. Bei Werkleistungen wird die Vergütung nicht vor der gesetzlich erforderlichen Abnahme fällig. Tritt diese Voraussetzung erst nach Rechnungseingang ein, beginnt die achttägige Zahlungsfrist mit ihrem Eintritt. Vereinbarte Anzahlungen und gesetzlich zulässige Abschlagszahlungen bleiben unberührt. Vorkasse wird spätestens bei Vertragsschluss vereinbart.
5. Nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist gelten für Verzug und Verzugsfolgen die gesetzlichen Vorschriften. Der gesetzliche Verzugszins für Entgeltforderungen im unternehmerischen Geschäftsverkehr beträgt neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Absatz 2 BGB). Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
6. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, stehen uns die gesetzlichen Rechte aus § 321 BGB zu, insbesondere Leistungsverweigerung sowie unter den gesetzlichen Voraussetzungen Rücktritt.
4 Aufrechnung und Zurückbehaltung
1. Der Kunde kann mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dies gilt auch für Gegenforderungen, die mit unserer Forderung in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Zurückbehaltungsrechte wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis sowie gesetzliche Rechte bei Mängeln bleiben unberührt.
5 Lieferfristen und Lieferverzug
1. Lieferfristen werden im jeweiligen Angebot oder bei Vertragsschluss vereinbart. Eine allgemeine feste Lieferfrist wird durch diese AGB nicht festgelegt. Erkennbare Verzögerungen und die voraussichtliche weitere Dauer teilen wir unverzüglich mit.
2. Sind wir trotz rechtzeitigen Abschlusses eines zur Erfüllung des Kundenauftrags geeigneten Beschaffungsgeschäfts selbst nicht richtig oder rechtzeitig beliefert worden und haben wir dies nicht zu vertreten, informieren wir den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit und eine neue voraussichtliche Lieferfrist. Ist die Leistung auch innerhalb dieser Frist nicht verfügbar, können wir hinsichtlich des nicht verfügbaren Teils zurücktreten. Bereits erhaltene Gegenleistungen erstatten wir unverzüglich. Dies gilt nicht, soweit wir ein Beschaffungsrisiko übernommen haben. Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.
3. Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Lieferverzugs richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Für Schadensersatz gilt Abschnitt 10. Eine pauschale Begrenzung des Verzugsschadens auf einen Prozentsatz des Lieferwerts wird nicht vereinbart.
6 Lieferung und Gefahrübergang
1. Die Lieferung erfolgt an den vereinbarten Ort. Soweit keine Montage vereinbart ist, liefern wir die Ware durch Übergabe oder Versand. Versandart und Transportunternehmen bestimmen wir unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Kunden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
2. Bei Warenlieferungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf gilt der gesetzliche Gefahrübergang mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Versendung bestimmte Person. Soweit eine Abnahme maßgeblich ist, richtet sich der Gefahrübergang nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften. Unsere Haftung für eigene Pflichtverletzungen bleibt unberührt.
3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft eine erforderliche Mitwirkungspflicht, können wir nach den gesetzlichen Voraussetzungen Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens einschließlich erforderlicher Mehraufwendungen verlangen. Eine feste Tagespauschale wird nicht erhoben.
7 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an gelieferter Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Gesetzliche Folgen einer Verbindung mit einem Grundstück oder anderen Sachen bleiben unberührt.
2. Vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen darf die Vorbehaltsware nicht verpfändet oder zur Sicherheit übereignet werden. Zugriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind uns unverzüglich in Textform mitzuteilen. Der Kunde hat Dritte auf unser Eigentum hinzuweisen. Für von ihm schuldhaft verursachte Schäden gelten die gesetzlichen Vorschriften.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, können wir unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten und die Ware herausverlangen. Eine erforderliche angemessene Zahlungsfrist ist zuvor erfolglos zu setzen, sofern sie nicht gesetzlich entbehrlich ist.
4. Der Kunde darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterverkaufen oder verarbeiten. Dafür gelten ergänzend die folgenden Regelungen.
5. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware gelten wir im gesetzlich zulässigen Umfang als Hersteller. Bestehen Rechte Dritter fort, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts unserer Ware zum Wert der anderen Waren. Soweit durch Verbindung mit einem Grundstück Forderungen des Kunden gegen Dritte entstehen, tritt er diese in Höhe des Rechnungswerts unserer Vorbehaltsware zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
6. Der Kunde tritt uns bereits jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe unseres Rechnungsbetrags einschließlich Umsatzsteuer zur Sicherung ab. Bei Miteigentum erfolgt die Abtretung anteilig. Wir nehmen die Abtretung an.
7. Der Kunde bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir ziehen diese nicht selbst ein, solange er seinen Zahlungspflichten nachkommt und seine Leistungsfähigkeit nicht gefährdet ist. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung unserer Sicherungsrechte vor, können wir die Einziehungsermächtigung und die Befugnis zur Weiterveräußerung widerrufen sowie die zur Einziehung erforderlichen Angaben und Unterlagen verlangen.
8. Übersteigt der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als zehn Prozent, geben wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
8 Mängelansprüche bei Warenlieferungen
1. Für Sach- und Rechtsmängel der Waren einschließlich Falsch- und Minderlieferungen, unsachgemäßer Montage oder Installation und mangelhafter Anleitungen gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Rechte aus gesonderten Garantien bleiben unberührt.
2. Grundlage der Mängelhaftung sind insbesondere die vereinbarte Beschaffenheit und die vertraglich vorausgesetzte Verwendung. Fehlt eine entsprechende Vereinbarung, richtet sich die Mangelfreiheit nach den gesetzlichen Anforderungen. Produktbeschreibungen und öffentliche Aussagen werden nach den gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt.
3. Bei Software und Waren mit digitalen Elementen richten sich Bereitstellung, Funktionsumfang und Aktualisierungen nach dem Vertrag und den gesetzlichen Vorschriften. Gesetzlich bestehende Pflichten werden durch diese AGB nicht ausgeschlossen. Ergänzend gilt Abschnitt 12.
4. Für dem Kunden bei Vertragsschluss bekannte oder grob fahrlässig unbekannte Mängel gilt § 442 BGB einschließlich der gesetzlichen Ausnahmen.
5. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten nach §§ 377, 381 HGB gelten nur, soweit ihre gesetzlichen Voraussetzungen im konkreten Geschäft erfüllt sind. Diese AGB dehnen diese Pflichten nicht auf sämtliche Unternehmer aus. Mängelanzeigen sind in Textform abzugeben; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Bei arglistigem Verschweigen gelten die gesetzlichen Ausnahmen.
6. Bei mangelhafter Ware können wir zunächst zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung wählen. Ist die gewählte Art der Nacherfüllung für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. Gesetzliche Verweigerungsrechte bleiben unberührt. Wir können die Nacherfüllung von der Zahlung des fälligen Kaufpreises abhängig machen; der Kunde darf jedoch einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil zurückbehalten.
7. Der Kunde räumt uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Nacherfüllung ein und macht die beanstandete Ware zur Prüfung zugänglich. Bei einer Ersatzlieferung richtet sich die Rückgabe der mangelhaften Ware nach dem Gesetz. Gesetzliche Rücknahme- und Kostenpflichten bleiben unberührt.
8. Notwendige Aufwendungen der Nacherfüllung einschließlich Transport-, Wege-, Arbeits-, Material- und gegebenenfalls Aus- und Einbaukosten tragen wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen als unberechtigt heraus, können wir unsere Aufwendungen nur nach den gesetzlichen Voraussetzungen ersetzt verlangen, insbesondere wenn der Kunde das Fehlen eines Mangels erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat.
9. In dringenden Fällen, etwa zur Abwehr einer Gefahr für die Betriebssicherheit oder unverhältnismäßiger Schäden, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Er hat uns unverzüglich, nach Möglichkeit vor der Selbstvornahme, zu informieren. Gesetzliche Grenzen dieses Rechts bleiben unberührt.
10. Rücktritt, Minderung und sonstige Mängelrechte richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht. Für Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt Abschnitt 10.
11. Gesetzlich bestehende Rückgriffsrechte innerhalb einer Lieferkette, insbesondere nach §§ 445a, 445b, 478 und 327u BGB, bleiben unberührt.
9 Verjährung
1. Mängelansprüche aus Warenkäufen verjähren abweichend von § 438 Absatz 1 Nummer 3 BGB in einem Jahr ab Ablieferung. Ist eine Abnahme vereinbart, beginnt die Frist mit der Abnahme. Diese Verkürzung gilt nur für Warenkäufe, nicht für gesonderte Werk- oder Dienstleistungen.
2. Die gesetzlichen Fristen gelten insbesondere für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§ 438 Absatz 1 Nummer 2 BGB), sowie in den Fällen des § 438 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 BGB. Gesetzliche Sonderregelungen zum Lieferantenrückgriff bleiben unberührt.
3. Von der Verkürzung ausgeschlossen sind außerdem Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistigen Verschweigens eines Mangels und nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei Garantien gelten die Garantiebedingungen. Die gesetzliche Verjährung dieser Ansprüche und zwingende gesetzliche Fristen bleiben unberührt. Für sonstige auf einem Warenmangel beruhende Schadensersatzansprüche gilt die Frist aus Absatz 1 dieses Abschnitts.
10 Haftung
1. Bei Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2. Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir im Übrigen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
3. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch für Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Sie gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.
4. Gesetzliche Rechte zum Rücktritt oder zur Kündigung bleiben unberührt. Ein Ausschluss gesetzlicher Kündigungsrechte bei Werkleistungen wird nicht vereinbart.
11 Montage Einrichtung und Projektbegleitung
1. Der vereinbarte Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot und der Auftragsbestätigung. Dazu können Aufmaß, Planung, Montage, Softwareinstallation, Konfiguration, Berechtigungsverwaltung, Inbetriebnahme, Funktionsprüfung und Einweisung gehören. Zusätzliche Arbeiten bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
2. Der Kunde gewährt den vereinbarten Zugang zu Arbeitsbereichen und stellt die erforderlichen Informationen, Freigaben und abgestimmten technischen Voraussetzungen bereit. Er benennt eine zur Abstimmung befugte Kontaktperson. Angaben und Prüfungen, die wir selbst schulden, werden dadurch nicht auf ihn verlagert. Erkennen wir Bedenken gegen Vorgaben, Bauteile oder die Ausführung, weisen wir darauf hin. Unsere Prüfungs- und Hinweispflichten bleiben bestehen.
3. Änderungen an Zutrittsberechtigungen und Systemeinstellungen stimmen wir mit der hierzu befugten Kontaktperson ab. Bei Arbeiten an bestehenden IT-Systemen vereinbaren die Parteien vorab die notwendigen Maßnahmen zur Datensicherung und Wiederherstellung sowie deren Zuständigkeit. Unsere Verantwortung für eigene Pflichtverletzungen bleibt unberührt.
4. Bei Werkleistungen schulden wir das vereinbarte Ergebnis. Nach Fertigstellung erfolgt, soweit erforderlich, die Abnahme nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine gemeinsame Funktionsprüfung und dokumentierte Übergabe sind vorgesehen. Die bloße Nutzung wird durch diese AGB nicht als Abnahme fingiert. Für Mängel gesonderter Werkleistungen gelten die gesetzlichen Rechte und Verjährungsfristen; Abschnitt 10 bleibt anwendbar.
5. Bei Projektberatung werden Aufgaben, Arbeitsergebnisse, Termine und Vergütung auftragsbezogen festgelegt. Ist ein bestimmter Erfolg geschuldet, bleibt der Auftrag eine Werkleistung, auch wenn er als Beratung bezeichnet wird. Bei reinen Dienstleistungen schulden wir die fachgerechte Tätigkeit, ohne eine Garantie für den wirtschaftlichen Erfolg des Gesamtprojekts zu übernehmen.
6. Laufende Administration, Wartung, Rufbereitschaft und feste Reaktionszeiten sind nur bei entsprechender Vereinbarung geschuldet. Gesetzliche Mängelrechte und bestehende Aktualisierungspflichten bleiben unberührt. Für Laufzeit und Kündigung gelten die jeweilige Vereinbarung und ergänzend die gesetzlichen Vorschriften.
12 Software und Vertraulichkeit
1. Art und Umfang von Software, Nutzungsrechten, Lizenzen und laufenden Entgelten werden vor Vertragsschluss beschrieben. Sollen Herstellerlizenzbedingungen einbezogen werden, stellen wir diese rechtzeitig vor Vertragsschluss zur Verfügung. Unsere eigenen gesetzlichen und vertraglichen Pflichten werden dadurch nicht ersetzt.
2. Vertrauliche Projektinformationen und Zugangsdaten behandeln wir vertraulich und verwenden sie nur für die vereinbarten Zwecke. Soweit eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag vorliegt, schließen wir die erforderliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gesondert. Diese AGB ersetzen sie nicht.
13 Rechtswahl und Schlussbestimmungen
1. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Für die gerichtliche Zuständigkeit gelten die gesetzlichen Vorschriften. Ein ausschließlicher Gerichtsstand wird durch diese AGB nicht vereinbart.
3. Werden einzelne Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil oder sind sie unwirksam, gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen, insbesondere § 306 BGB.